Ist in einem Vertrag ein Punkt enthalten, welcher in den AGBs anders aufgeführt ist, so ist der im Vertrag stehende Hinweis rechtsgültig und löst somit den jeweiligen Punkt in den AGBs ab.
Die HDG SECURITY (GmbH) verpflichtet sich, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit geschäftsübIicher Sorgfalt auszuführen und wenn vorhanden nach dem spezifischen Einsatzdispositiv sowie nach den Weisungen des Kunden zu besorgen.
Die Einsatzdauer richtet sich grundsätzlich nach den vereinbarten Dienststunden. Es gilt pro eingesetztem HDG SECURITY GmbH Mitarbeitenden eine Mindestbeschäftigungslauer von 3 Arbeitsstunden. Bei Überzeiten gilt der jeweils vereinbarte Tarif ohne Zuschläge. Die Abrechnung erfolgt im Halbstundentakt.
Ist ein Monatsrapport vorhanden, ist dieser massgebend für die Verrechnung der Arbeitsstunden.
Die Kündigungsfrist für befristete Verträge beträgt 15 Tage (vor dem Einsatz). Bei unbefristeten Verträgen beträgt die Kündigungsfrist einen Monat (Jeweils Monatsende). Die Kündigung muss jeweils spätestens vor der Ablauf der Frist bei dar Firma HDG SECURITY GmbH eingetroffen sein (Irrelevanz des Poststempels). Sollte der Auftraggeber von befristeten Verträgen nach der eben genannten Kündigungsfrist zurücktreten, verpflichtet er sich, der Firma HDG SECURITY GmbH den gesamten (Punkt 7 des Vertrages) Betrag zu erstatten.Bei unbefristeten Verträgen, welche nach geleisteten Stunden abgerechnet werden, hat dar Kunde bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 3’000 zu entrichten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnungssumme bei Aushändigung bzw. bei Zusendung spätestens jedoch innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen, ansonsten werden für Verzug oder Ratenzahlung, bankübliche Zinsen in Höhe von 5% berechnet. Bei Verzug innerhalb der Ratenzahlung ist der gesamte Restforderungsbetrag zuzüglich Zinsen sofort fällig. Der Rechnungsverzug und das daraus entstehende Mahnverfahren ist wie folgt kostenpflichtig: Pro Mahnung CHF 25, Einschreiben CHF 5, Verzugszins 5%. Gemahnt wird alle 14 Tage und max. 3mal, danach wird die Betreibung eingeleitet. Die Betreibung kann auch schon nach der 3. Mahnung eingeleitet werden.
Der Auftraggeber haftet für das Material, welches ihm von der HDG SECURITY GmbH zur Verfügung gestellt wird.
Die HDG SECURITY GmbH führt den Auftrag sorgfältig und gewissenhaft aus. Der Auftraggeber erteilt der HDG SECURITY GmbH die Vollmacht, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die für die Ausführung des Auftrages nötig oder nützlich sind. Für den Beizug von Polizei, Sanität und Feuerwehr, die erforderlich sind, während des Anlasses, ist die HDG SECURITY GmbH jederzeit berechtigt. Die HDG SECURITY GmbH haftet für Selbstverursachte Schäden an Personen und Sachen. Unsere Betriebshaftpflichtversicherung sichert jeden Dienst bis zu einer Schadensumme von CHF 5’000’000 ab.Die Beweislast für das Verschulden und den Schäden liegt beim geschädigten.Die HDG SECURITY GmbH haftet nicht für Schäden, die auf technische Mängel an Installationen, Apparaten und deren FoIgeschäden, sowie Diebstahl zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber darf nicht ohne schriftliche Genehmigung der HDG SECURITY GmbH Personen, anderer Sicherheitsfirmen oder solche, die im eigenen Auftrag arbeiten, für den Sicherheitsdienst einstellen. Des Weiteren ist ihm untersagt Mitarbeiter der HDG SECURITY GmbH abzuwerben und diese unter seine Namen für Sicherheitsaufgaben einzustellen. Dies gilt bis zu einem Jahr nach dem letzten Einsatz der HDG SECURITY GmbH.
Die AGB gelten sowohl für befristete- als auch für unbefristete Verträge.Für Aufträge bei denen die HDG SECURITY GmbH jeweils einmalig während einer bestimmten Dauer an einem oder mehreren Dienstorten Sicherheitsdienste für einen Anlass verrichten werden als befristete Verträge ausgestellt. Für Aufträge bei denen die HDG SECURITY GmbH ausgeführte, regelmässige oder einem bestimmten Einsatzplan folgende Sicherheitsdienste gemäss einem festen Einsatzdispositiv an einem oder mehreren bestimmten und fixen Dienstorten werden als unbefristete Verträge aus gestellt.
Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören.
Der Umfang der Geheimhaltung kann durch vertragliche Vereinbarung spezifischer Massnahmen den jeweiligen Umständen angepasst werden.
Gerichtstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Arlesheim.
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